Satzung des Heimatvereins

SATZUNG DES HEIMATVEREINS KIRRLACH IN WAGHÄUSEL-KIRRLACH

I. Name, Sitz, Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Kirrlach". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Titel: "Heimatverein e.V. Kirrlach". Der Verein hat seinen Sitz in Waghäusel-Kirrlach.

 

§ 2

Die Aufgabe des Vereins besteht in der Pflege und Förderung aller heimatlicher Belange, insbesondere die Sammlung, Archivierung, Ausstellung und Pflege heimatgeschichtlicher und heimatkundlicher Dokumente, Zeugnisse und Denkmäler; Vorbereitung und Durchführung heimatkundlicher Veranstaltungen; Herausgabe von heimatkundlichen Schriften; Mitarbeit in der Denkmalspflege und den heimatpflegerischen Vorhaben der Stadt, des Kreises und des Landes sowie die Pflege des heimatlichen Brauchtums und der Sprache u.a.m.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Mitgliedschaft

§ 4

Der Verein setzt sich aus Mitgliedern zusammen. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

 

§ 5

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich oder mündlich an den Vorstand. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung ist schriftlich, ohne Abgabe von Gründen, mitzuteilen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Mit der Annahme der Anmeldung zur Aufnahme in den Verein wird die Beitragspflicht begründet.

 

§ 6

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss aus dem Verein kann ausgesprochen werden, wenn in der Person ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn den Zwecken des Vereins erheblich zuwider gehandelt wird. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

III. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Beitragsänderung wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 8

Wahl- und stimmberechtigt können nur natürliche Personen sein.

 

IV. Organe des Vereins

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) die Vorstandschaft.

 

A) Mitgliederversammlung

§ 10

Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Die Versammlung der Vereinsmitglieder sind ordentliche und außerordentliche. In einem Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder mindestens 1/5 aller stimm- u. wahlberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangen. Der Antrag ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

Die Mitglieder sind schriftlich durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen der Ladung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt.

 

Anträge, welche in der Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind dem Vorstand  spätestens 1 Tag vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.

 

Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Eine Änderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke beeinträchtigt werden würde.

 

§ 11

Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen stimm- u. wahlberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12

Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Versammlungsleiter festgestellt hat, gelten als nicht abgegeben.

 

Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Zur Vornahme der Wahl des Vorstandes ist ein Wahlleiter zu wählen, welcher die Aufgabe hat, die Wahlhandlung durchzuführen.

 

Zur Vornahme der Wahl ist jedes stimmberechtigte Mitglied vorschlagsberechtigt. Ist nur ein Vorschlag vorhanden, geschieht die Wahl einstimmig durch Aklamation.

 

B) Vorstand

§ 13

Dem Vorstand gehören an:

 

der 1. u. 2. Vorsitzende

der Schriftführer

der Kassenverwalter

Beisitzer, mindestens 3, höchstens 6

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich einzeln und geheim zu wählen. Eine Wahl durch Aklamation ist möglich. Gewählt werden kann grundsätzlich nur, wer in der Mitgliederversammlung anwesend ist. Abwesende sind wählbar, wenn sie sich vor der Mitgliederversammlung mit der Annahme der Wahl schriftlich einverstanden erklärt haben. Fällt der 1. oder 2. Vorsitzende weg, so ist er in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen.

 

Fällt ein anderes Vorstandsmitglied aus, so kann die Vorstandschaft den Nachfolger aus der Zahl der Vereinsmitglieder einstimmig bis zur Durchführung der für das ausgefallene Vorstandsmitglied erforderlichen Neuwahl benennen.

 

Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.

 

C) 1. + 2. Vorsitzender

§ 14

Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Versammlung der Mitglieder und des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, sooft er es für erforderlich hält oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Die Einladungen erfolgen schriftlich oder mündlich. In der Einladung ist der Gegenstand der Beratung zu bezeichnen. Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein Vertretungsberechtigt.

 

D) Kassenverwalter

§ 15

Der Kassenverwalter verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Er ist befugt, die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und Zahlungen für den Verein zu leisten.

 

In der Mitgliederversammlung hat er einen mit Belegen versehenen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

 

E) Kassenprüfer

§ 16

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind jeweils 2 Kassenprüfer zu wählen. Kassenprüfer kann nur ein Mitglied sein. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse und sämtliche Unterlagen des Kassenverwalters zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.

F) Schriftführer

§ 17

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Er führt die Mitgliederliste und über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes das Protokoll, in welches insbesondere die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind.

 

Die Protokolle sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

VI.        Satzungsänderung

§ 18

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kommt dieses Drittel nicht zustande, so wird 1 Woche später eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann beschlussfähig ist, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 7 Mitglieder erschienen sind.

 

VII.       Auflösung des Vereins

§ 19

Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.

 

Die Auflösung des Vereins ist als Gegenstand der Beschlussfassung auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der

 

STADT WAGHÄUSEL

 

zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Waghäusel, den 19.03.1986

 

 

gez.  Erhard Schmitteckert                   Herbert Heiler

Robert Straub                            Artur Hofmann

Ludwig Hillenbrand                     Karl Müller

Ludwig Becker                           Uschi Heiler

Manfred Schuhmacher                 Jutta Oechsler

                                                       Adalbert Schmitteckert

 

Der Verein wurde am 16.5.1986 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Philippsburg unter der Nr. 187 eingetragen.

 

EHRUNGSORDNUNG

(laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07. April 2006)

§ 1

Allgemeines

Der Heimatverein Kirrlach kann als Anerkennung für besondere Verdienste Ehrennadeln und Ehrenurkunden verleihen.

 

§ 2

Ehrennadeln und Ehrenurkunden

 An Mitglieder des Heimatverein Kirrlach können verliehen werden:

a) die Silberne Ehrennadel mit Verleihungsurkunde

b) die Goldene Ehrennadel mit Verleihungsurkunde

 

 An Nichtmitglieder:

 a) die Ehrenurkunde

 

§ 3

Heimatverein Kirrlach - Ehrennadel in Silber und Gold 

a) Die Ehrennadel in Silber mit Urkunde kann an Mitglieder verliehen werden, die sich im Sinne der Vereinsinteressen besonders verdient gemacht haben. Das Mitglied soll ein Mindestalter von 30 Jahren haben, sowie eine maßgebliche, aktive und ununterbrochene Mitarbeit für die Interessen des Heimatverein von mindestens 10 Jahre geleistet haben.

 

b) Die Ehrennadel in Gold mit Urkunde kann im Regelfall nur an Mitglieder verliehen werden, die seit mindestens 5 Jahren Träger der Ehrennadel in Silber sind. Es muss nachgewiesen werden, dass auch nach der Verleihung der Silbernen Ehrennadel weiterhin eine maßgebliche, aktive und ununterbrochene Mitarbeit im Sinne des Heimatvereins Kirrlach vollzogen wurde.

 

§ 4

Ehrenurkunde

Durch Beschluss des Vorstands können an Einzelpersonen, Betriebe, Unternehmen, Einrichtungen, Sponsoren, Mäzene und weitere den Heimatverein Kirrlach Unterstützende, Ehrenurkunden verliehen werden. Diese ist an keine Mitgliedschaft gebunden.

 

§ 5

Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen. Eine Ernennung setzt eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten voraus. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder erhalten eine entsprechende Urkunde, und werden mit der Ernennung von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6

Ehrungsausschuss

Der Ehrungsausschuss ist die Vorstandschaft.